Vereinssatzung

Präambel

Unsere Arbeit basiert auf dem Bekenntnis zur Menschenwürde und dem Eintreten für Menschenrechte, Konsens und Gewaltlosigkeit, auf dem Engagement für soziale Gerechtigkeit, Pluralität und Nachhaltigkeit. Wir sehen uns der Mitgestaltung einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaftsordnung verpflichtet. Wir gehen den Weg des Dialogs und der Bildung im In- und Ausland.

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen „DESIERTO FLORIDO“. Zur Erlangung der Rechtsfähigkeit soll die Eintragung in das Vereinsregister, bei dem für den Sitz des Vereins zuständigen Amtsgericht erfolgen. Nach der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz „eingetragener Verein“ („e.V.“).
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Tübingen.

§ 2 Zweck

  1. Förderung der Entwicklungszusammenarbeit
  2. Förderung der Bildung
  3. Förderung der Kultur
  4. Förderung der Völkerverständigung

Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch:

  • Finanzielle Unterstützung sozialer Projekte in Ländern mit Entwicklungsproblemen (Bsp.: Unterstützung einer Suppenküche und eines Kulturzentrums in Mendoza, Argentinien; Vergabe von Stipendien für Schüler aus armen Elternhäusern; medizinische Hilfe in Peru). Die Unterstützung der Projekte basiert auf einer sehr guten Zusammenarbeit und einem ständigen Informationsaustausch.
  • Organisation von Bildungs- und Informationsveranstaltungen mit entwicklungspolitischen Themenschwerpunkten
  • Vorträge in Schulen mit dem Ziel, Praktikamöglichkeiten im Ausland vorzustellen, soziales Engagement zu fördern sowie das Interesse und Problembewusstsein für Entwicklungsprobleme zu wecken
  • Organisation kultureller Veranstaltungen mit dem Ziel, die Kultur (Musik, Literatur, Kunst) anderer Länder (besonders Länder Lateinamerikas) zu präsentieren und dadurch auch zur Begegnung zwischen Deutschen und Ausländern in Deutschland einen Beitrag zu leisten (Bsp.: Chilenische Kulturwoche, Peruanischer Kulturtag)
  • Unser Verein bietet Interessierten (sowohl deutschen als auch ausländischen Interessierten) die Möglichkeit, sich gemeinsam sozial zu engagieren, voneinander zu lernen und somit einen kleinen Beitrag zur Völkerverständigung zu leisten
  • Unser Verein bietet v.a. deutschen Studierenden, die in einem der Länder, in denen wir soziale Projekte unterstützen, die Möglichkeit, sich im Rahmen ihres Studienaufenthaltes zu engagieren

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ gemäß §§ 51ff. der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins widersprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die sich mit den satzungsmäßigen Zielen identifiziert und die Arbeit des Vereins unterstützt.
  2. Über die Aufnahme aktiver Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand.
  3. Minderjährige müssen der Anmeldung eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten bzw. des gesetzlichen Vertreters beifügen, in dem diese/r sich mit einer eventuellen Vereinsmitgliedschaft einverstanden erklärt.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
    • Mit dem Tod des Mitglieds
    • Durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand
    • Durch Ausschluss aus dem Verein; die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder den Ausschluss nach Anhörung des Betroffenen aussprechen. Die Gründe sind dem Betroffenen 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung durch den Vor-stand schriftlich mitzuteilen.
  5. Neben der aktiven Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit der passiven Fördermitgliedschaft. Passive Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
  6. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge basiert auf den Bestimmungen der Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören drei aktive Mitglieder an
  2. Der Vorstand (Vorsitzender, Stellvertreter und Schatzmeister) wird von der Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und endet, wenn das nachfolgende, neugewählte Vorstandsmitglied die Wahl angenommen hat.
  3. Jedes Vorstandsmitglied ist zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner satzungsmäßigen Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  5. Im Einvernehmen aller Vorstandsmitglieder können Vorstandsbeschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.
  6. Der Vorstand lädt mindestens einmal im Jahr in schriftlicher Form zur Mitgliederversammlung ein.
  7. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht einem anderen Organ durch die Satzung übertragen sind.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussfassungsorgan des Vereins. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
    • Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
    • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
    • Bestätigung der Geschäftsordnung des Vorstandes
    • Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
    • Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
    • Wahl und Ernennung von Ehrenvorsitzenden/Ehrenmitgliedern
    • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
    • Weitere Aufgaben, die sich aus dieser Satzung und dem Gesetz ergeben
  2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich in schriftlicher Form mindestens 2 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der gesamte Vorstand dies für erforderlich hält oder dies von den aktiven Mitgliedern verlangt wird.
  4. An der Mitgliedsversammlung können alle Vereinsmitglieder teilnehmen.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter geleitet.
  6. Stimmberechtigt sind die aktiven Mitglieder
  7. Zu Beginn wählt die Mitgliederversammlung einen Protokollanten. Dieser protokolliert die Versammlungsbeschlüsse und Abstimmungsergebnisse unter Angabe der Zeit und des Ortes der Versammlung.
  8. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  9. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.

Die Mitgliederversammlung beschließt durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

§ 9 Satzungsänderung, Auflösung des Vereins

  1. Zur Satzungsänderung und zur Vereinsauflösung ist die Mehrheit von 2/3 der Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen auf die von Desierto Florido e.V. unterstützten Projekte aufgeteilt. Bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.